1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der
Auftragnehmer:in (Unternehmensberater:in) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung
Auftragnehmer:in verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind
ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer:in ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr
dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
2.2 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz
oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt
ausschließlich durch den/die Auftragnehmer:in selbst. Es entsteht kein wie immer
geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.
2.3 Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei
Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die
Auftragnehmer:in zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die
Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen
oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer:in
anbietet.
3.1 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen
bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst
ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die Auftraggeber:in wird den/die Auftragnehmer:in auch über vorher
durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –
umfassend informieren.
3.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass dem/der Auftragnehmer:in auch ohne
dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von
allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des 3
Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit des/der Beraters:in bekannt werden.
3.4 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die
gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung
(Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des/der Auftragnehmers:in von dieser
informiert werden.
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen,
die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und
Mitarbeiter:innen des/der Auftragnehmers:in zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf
eigene Rechnung.
5.1 Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer
Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt
entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei
bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des
Auftrages.
5.3 Der/die Auftragnehmer:in ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes
weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an
keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6.1 Die Urheberrechte an den vom/von der Auftragnehmer:in und seinen/ihren
Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote,
Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim/bei der
Auftragnehmer:in. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet
werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne
ausdrückliche Zustimmung des/der Auftragnehmers:in zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des
Werkes eine Haftung des/der Auftragnehmers:in – insbesondere etwa für die Richtigkeit
des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt
den/die Auftragnehmer:in zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses
und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung
und/oder Schadenersatz.
7.1 Der/die Auftragnehmer:in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen
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Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber:in
hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach
Erbringen der jeweiligen Leistung.
8.1 Der/die Auftragnehmer:in haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden –
ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der
Auftragnehmer:in beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei
Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf
ein Verschulden des/der Auftragnehmers:in zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der/die Auftragnehmer:in das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und
in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der/die Auftragnehmer:in diese Ansprüche an den/die
Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese
Dritten halten.
9.1 Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle
ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art,
Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der/die Auftragnehmer:in, über den gesamten Inhalt des
Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit
der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von
Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der/die Auftragnehmer:in ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen
und Stellvertreter:innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Er/sie hat die
Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß
gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener
Aussageverpflichtungen.
9.5 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die
Auftraggeber:in leistet dem/der Auftragnehmer:in Gewähr, dass hiefür sämtliche
erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
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10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die Auftragnehmer:in ein
Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der
Auftragnehmer:in. Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt
entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt
entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch
den/die Auftragnehmer:in fällig.
10.2 Der/die Auftragnehmer:in wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung
des/der Auftragnehmers:in vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten
des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung
des Vertragsverhältnisses durch den/die Auftragnehmer:in, so behält der/die
Auftragnehmer:in den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich
ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar
für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist,
abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30
Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der/die Auftragnehmer:in bis zum Tage der
Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die Auftragnehmer:in
von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die
Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch
aber nicht berührt.
11.1 Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen
auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der
Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer:in
ausdrücklich einverstanden.
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der
entsprechenden Rechnungslegung.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder
Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist
insbesondere anzusehen,
– Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
– wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
Zahlungsverzug gerät, oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die
kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der
Auftragnehmers:in weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der
Auftragnehmers:in eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten
Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht
bekannt waren.
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13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und
wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein
Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftragnehmers:in. Für
Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmers:in zuständig.
Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende
Mediationsklausel:
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt
werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß
in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend
gemacht werden.